Satzung des Verbandes Pneumologischer Kliniken e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verband pneumologischer Kliniken“ und ist ein Zusammenschluss von pneumologischen Kliniken bzw. pneumologischen bettenführenden Abteilungen in deutschen Krankenhäusern.
- Der Verband ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
- Der Verband hat seinen Registersitz in Marburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Der Verband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verband Pneumologischer Kliniken sieht als vorwiegenden Zweck die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung auf den Gebieten der Pneumologie, Intensiv-, Beatmungs- und Schlafmedizin. Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Umsetzung neuester klinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse in die diagnostische und therapeutische Versorgung von Patienten in pneumologischen Krankenhäusern bzw. pneumologischen Abteilungen.
b) Mitarbeit in Standesorganisationen und ärztlichen Fachorganisationen auf den Gebieten der Pneumologie, Intensiv-, Beatmungs- und Schlafmedizin sowie Interessenvertretung und Kooperation mit anderen Organen des Gesundheitswesens
c) Durchführung praxisorientierter Fortbildungsveranstaltungen sowie klinischwissenschaftlicher Symposien.
d) Organisation und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in den pneumologischen Kliniken bzw. Abteilungen.
e) Intensivierung von Aus- und Weiterbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern auf dem Gebiet der Pneumologie, Intensiv-, Beatmungs- und Schlafmedizin.
f) Intensivierung der Zusammenarbeit insbesondere mit niedergelassenen Ärzten für Innere Medizin, Pneumologie und Hausärzten.
g) Förderung und Koordination, insbesondere multizentrischer Studien auf dem Gebiet der Pneumologie, Intensiv-, Beatmungs- und Schlafmedizin.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Der Verband hat:
a) ordentliche (aktive) Mitglieder
b) außerordentliche (passive) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder - Ordentliche Mitglieder können nur sein:
a) Personen, die eine leitende ärztliche Tätigkeit in einer pneumologischen Abteilung oder in einem Krankenhaus mit pneumologischem Schwerpunktcharakter ausüben bzw. deren Stellvertreter
und
b) Personen, die eine leitende Tätigkeit in einer pneumologischen Klinik oder in einem Krankenhaus mit pneumologischem Schwerpunktcharakter ausüben bzw. deren Stellvertreter und dies in der Funktion der Verwaltungs- oder ärztlichen Klinikleitung (im Folgenden auch administrative Ebene genannt) durchführen
c) Klinikträger als juristische Personen - Außerordentliche (passive) Mitglieder sind (werden) diejenigen Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen zu Ziffer 3a, b und c) wegfallen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Zeitpunkt des Wegfalls der genannten Voraussetzung dem Verband zu Händen des Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
- Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
a) ordentliche und außerordentliche (passive) Mitglieder, die sich um den Verband und seine Ziele besonders verdient gemacht haben
b) Nichtmitglieder, die sich auf dem Gebiet der Pneumologie, Intensiv-, Beatmungs- und Schlafmedizin besondere Verdienste erworben und zur Förderung der Ziele des Verbandes beigetragen haben.
§ 4 Aufnahme/Umwandlung/Ehrenmitgliedschaft
- Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt nach Antrag und Befürwortung. Im Antrag sind die Voraussetzungen für § 3 Ziffer 3 nachzuweisen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Wechsel vom ordentlichen zum außerordentlichen Mitglied tritt ein in dem Zeitpunkt, in welchem der Wegfall der Voraussetzung gemäß § 3 Ziffer 2a) mitgeteilt oder festgestellt wird.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsrechte und -pflichten
- Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder richten sich nach Gesetz und Satzung. Ist der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes beschlossen worden, so ruhen – falls das ordentliche Mitglied dagegen mit den geeigneten Rechtsmitteln vorgeht – die Rechte und Pflichten bis zur rechtskräftigen Entscheidung.
- Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes. Die außerordentlichen Mitglieder haben jedoch das Recht der Teilnahme und das Rederecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechtes und des aktiven und passiven Wahlrechtes. Sie haben das Teilnahme- und Rederecht an/in der Mitgliederversammlung. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Soweit ordentliche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, gilt diese Beschränkung nicht; ordentliche Mitglieder haben als Ehrenmitglied alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss.
- Der Austritt (Kündigung) ist nur möglich mit einer Frist von ¼ Jahr zum Ende des Kalenderhalbjahres oder zum Ende des Kalenderjahres (30.06./31.12. eines jeden Jahres). Das Recht des Verbands, durch den Vorstand eine Austrittserklärung zu einem früheren Zeitpunkt anzunehmen, bleibt hiervon unberührt. Die Austrittserklärung (Kündigung) erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorsitzenden.
- Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grunde zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied sich weigert, Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen oder in gröblicher Weise die Interessen des Verbandes schädigt oder wegen entehrender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder der außerordentlichen Mitgliedschaft zu beschließen.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich, der auch den Einberufungsort bestimmt. Die Einberufungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung vier Wochen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich diese Fristen auf zwei bzw. eine Woche.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Teilnehmer kann jede Mitgliederversammlung auch nicht angekündigte Tagesordnungspunkte zur Erörterung und Beschlussfassung zulassen.
- Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt folgende Tagespunkte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Berichte des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter über die Tätigkeit des Verbandes in der vergangenen Berichtsperiode
c) Bericht des Schatzmeisters, Vorlage des Haushaltsplanes und dessen Bewilligung, Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Sonstige Beschlussfassungen in Angelegenheiten des Verbands - Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben bekannt zu geben. Alle Mitteilungen des Verbands an seine Mitglieder gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die dem Verband zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes versandt worden sind.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden für die Amtsdauer von 4 Jahren
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden (jeweils ärztliche und administrative Ebene) für die Amtsdauer von 4 Jahren
c) dem Geschäftsführer für die Amtsdauer von 5 Jahren
d) dem Schatzmeister für die Amtsdauer von 4 Jahren
e) dem Qualitätsbeauftragten für die Amtsdauer von 4 Jahren
Der Vorstand wird aus der Reihe der Ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt mit der Wahl.
Der Vorstand bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende und die stellv. Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen dürfen.
Der Vorstand hat in Erfüllungsnahme die laufenden Geschäfte des Verbandes zu führen und die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen und alle Aufgaben wahrzunehmen, die das Gesetz und die Satzung ihm vorschreiben. Der Vorstand führt die Verhandlungen mit allen Organisationen, Behörden und sonstigen Instanzen und bestellt hierzu gegebenenfalls einen Vertreter. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung des Vorstandes stattfinden.
Die Wahl der Sitzungsart ist frei (z.B. virtuell oder physisch). Eine Sitzung des Vorstandes muss außerdem einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes diese schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragt und der Antrag durch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied unterstützt wird.
Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann auch schriftliche oder telegrafische Beschlussfassung anordnen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt nur auf Antrag in direkter, geheimer Wahl in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
- Es wird ein jährlich laufender Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne Aufforderung zur Zahlung fällig.
- Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Verwendung des Verbandsvermögens/Rechnungslegung
- Die Kasse und das Verbandsvermögen werden durch den Schatzmeister verwaltet. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Verbandsmitglieder geprüft (Kassenprüfer), die dem Schatzmeister Entlastung zu erteilen haben. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wird diese durch die Kassenprüfer verweigert, so entscheidet über die Entlastung die Mitgliederversammlung. Der Schatzmeister hat im Übrigen dem Vorstand einmal jährlich, auf Verlangen auch jederzeit Rechnung zu legen und über seine Tätigkeit zu berichten.
- Die Mittel dürfen im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung entscheidet der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 12 Satzungsänderung/Änderung der Zweckbestimmung
- Satzungsänderungen und Änderungen der der Zweckbestimmun können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie sind nur zulässig, wenn sie mit der Tagesordnung unter Wahrung der Einberufungsfristen für die ordentliche Mitgliederversammlung rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.
- Zur Änderung der Satzung oder der Zweckbestimmung des Verbandes bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 13 Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Verbandes aus jeder rechtsträgergeschäftlichen Tätigkeit ihrer Organe und ihrer Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen des Verbandes beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen:
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung
b) durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund des öffentlichen Vereinsrechtes
c) durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Verbandsvermögen im Falle der Zahlungsunfähigkeit und im Falle der Überschuldung. - Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben, gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann ohne Frist sofort eine neue Versammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung – oder Umwandlung – des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Kassel, den 21. November 2007